1 Geltungsbereich
1.1 Die Stuntwerk Köln GmbH („Stuntwerk“) betreibt im Stuntwerk, Schanzenstraße 6-20, 51063 Köln, eine Sport- und Kletteranlage („Sportanlage“).
1.2 Voraussetzung für die Nutzung der Anlage ist die Anerkennung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit den hierin niedergelegten Benutzungs- und Hallenregeln. Minderjährigen Kunden sind die Hallenregeln vom Vertragspartner („Kunde“) oder dessen Erfüllungsgehilfen zu erläutern. Ist der Kunde selbst minderjährig oder anderweitig in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt, ist er von seinem gesetzlichen Vertreter über die Benutzerordnung und die Hallenregeln aufzuklären und auf deren unbedingte Einhaltung hinzuweisen.
2 Vertragsbedingungen Sportbereich
2.1 Benutzungsberechtigung
2.1.1 Zur Nutzung der Sportanlage (Boulder-, Ninja Warrior Training-, Parkour-, Fitnessbereich) sind nur Personen berechtigt, die über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen der dort auszuführenden Sportarten verfügen oder die durch fachkundige Personen angeleitet werden. Bouldern, Ninja Warrior Training, Parkour und Fitnesstraining erfordern wegen der damit verbundenen teils erheblichen (Sturz-) Risiken ein hohes Maß an Vorsicht und Eigenverantwortung des Kunden.
2.1.2 Stuntwerk führt keine Kontrollen durch, ob der Kunde (oder die ihn anleitende Person) über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen verfügt bzw. diese anwendet. Es obliegt dem Kunden, dies sicherzustellen.
2.1.3 Die Sportanlage ist für alle Personen zugänglich, die nicht an einer Krankheit oder einer psychischen oder physischen Beeinträchtigung leiden, die eine Gefahr für die eigene Gesundheit oder andere Personen darstellen könnte. Schwangeren wird von der Benutzung der Sportanlage ohne ärztliche Rücksprache abgeraten. Für Personen unter Alkohol- oder Drogeneinfluss besteht ein generelles Nutzungsverbot.
2.1.4 Minderjährige bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen die Sportanlage nur unter Aufsicht eines Erziehungsberechtigten oder einer sonstigen volljährigen Person benutzen, der die Aufsichtspflicht übertragen wurde; eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten (Formular: „Erklärung der Erziehungsberechtigten zur Übertragung der Aufsichtspflicht“) ist vorzulegen.
2.1.5 Minderjährige ab dem 14. Lebensjahr dürfen die Sportanlage ohne Begleitung einer Aufsichtsperson benutzen, sofern sie eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten (Formular: „Einverständniserklärung f. Minderjährige ab 14 Jahren“) vorlegen.
2.1.6 Minderjährige Teilnehmer einer Gruppenveranstaltung dürfen die Sportanlage nur unter Aufsicht einer volljährigen Person (Begleitperson für Gruppen) benutzen, der die Aufsichtspflicht übertragen wurde. Die Gruppenleitung hat Stuntwerk eine vollständige Liste mit den Namen aller minderjährigen Gruppenmitglieder vorzulegen. Die Gruppenleitung bestätigt durch Unterschrift, dass sie für alle minderjährigen Teilnehmer weisungsbefugt und aufsichtspflichtig ist (Formular: „Erklärung für Begleitpersonen von Gruppen“).
2.1.7 Der Leiter einer Gruppenveranstaltung darf diese auch durchführen, wenn er noch nicht volljährig ist, aber mindestens das 16. Lebensjahr vollendet hat. Voraussetzung hierfür ist, dass der Veranstalter das Einverständnis der Erziehungsberechtigten mit der Durchführung der Gruppenveranstaltung durch diesen Leiter schriftlich auf dem Formular: „Erklärung für Begleitpersonen von Gruppen“ bestätigt.
2.1.8 Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass Benutzerordnung und Hallenregeln von den Kunden in allen Punkten beachtet und eingehalten werden.
2.1.9 Jeder Kunde unterliegt der Weisungsbefugnis des von Stuntwerk zur Verfügung gestellten Personals.
2.1.10 Formblätter für Einverständniserklärungen und Listen liegen an der Kasse aus und können auf der Homepage heruntergeladen werden. Sie müssen beim erstmaligen Besuch in der Sportanlage vollständig ausgefüllt im Original an der Kasse abgegeben und bei jedem weiteren Eintritt in Kopie an der Kasse vorgelegt werden.
2.1.11 Die gewerbliche Nutzung der Sportanlage ist nur mit besonderer Zustimmung von Stuntwerk gestattet. Auf die Genehmigung besteht kein Anspruch.
2.2 Preise, Zahlung, Ermäßigungen
2.2.1 Die Benutzung der Sportanlage bzw. die Inanspruchnahme der Angebote von Stuntwerk ist kostenpflichtig.
2.2.2 Die Preise ergeben sich aus der jeweils gültigen Preisliste. Änderungen der Preisstruktur behält sich Stuntwerk vor. Die Preisliste liegt an der Kasse aus und ist auf der Homepage veröffentlicht. Bei Abos kommen Änderungen der Preisstruktur während der Laufzeit nicht zum Tragen.
2.2.3 Ermäßigte Tarife (s. Ziffer 2.2.4) werden unmittelbar nach Ablauf der Ermäßigungs-berechtigung in den jeweils gültigen Normaltarif umgewandelt. Es fallen diesbezüglich keinerlei Umstellungskosten an. Der Kunde ist verpflichtet, dem Betreiber den Wegfall der Ermäßigungsberechtigung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
2.2.4 Ermäßigungsberechtigt sind Minderjährige, Studenten und Auszubildende. Als Nachweis für die Ermäßigungsberechtigung ist eine entsprechende Bescheinigung (z.B. Personalausweis, Studentenausweis, o.ä.) ohne Aufforderung vorzulegen.
2.2.5 Ermäßigungsberechtige Kunden müssen während ihres Aufenthaltes in der Sportanlage neben der gültigen Eintritts- oder Mitgliedskarte den Berechtigungsnachweis für eine Ermäßigung jederzeit vorlegen können.
2.2.6 Den Beleg über die vollständige Entrichtung des Eintrittspreises muss jeder Kunde während der Dauer seines Aufenthaltes in der Sportanlage jederzeit vorlegen können. Als gültiger Beleg gilt die Mitgliedskarte. Abonnenten haben sich durch Vorlage ihrer gültigen Mitgliedskarte an der Kasse zu legitimieren.
2.2.7 Kunden können ihr Kundenkonto mit einem Guthaben ausstatten, mit dem die von Stuntwerk angebotenen Leistungen erworben und bezahlt werden können.
2.2.8 Fehlbuchungskosten, die auf der fehlerhaften Angabe der Kontoverbindung beruhen bzw. Rückbuchungsgebühren, die mangels Deckung des Kontos erfolgen, gehen zu Lasten des Kunden.
2.2.9 Die vollständige oder teilweise Erstattung von Gutscheinen ist ausgeschlossen.
2.2.10 Stuntwerk ist berechtigt, die Forderungen aus Mitgliedsverträgen an Dritte abzutreten. Stuntwerk ist auch berechtigt, Dritte mit der Durchführung des Abrechnungsverfahrens (Rechnungsstellung, Forderungsmanagement) zu beauftragen und hierzu notwendige Daten an diese weiter zu geben.
2.3 Öffnungszeiten
Die Kunden sind berechtigt, die von ihnen bezahlten Einrichtungen und Angebote der Sportanlage während der offiziellen Öffnungszeiten zu nutzen. Die Öffnungszeiten sind an der Kasse, per Aushang und auf der Homepage veröffentlicht.
2.4 Vertragsstrafe, Hausverbot
2.4.1 Bei Nutzung der Sportanlage ohne Entrichtung des (korrekten) Eintrittspreises oder bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Benutzerordnung ist der Kunde zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 100,00 Euro je Verstoß verpflichtet. Die Geltendmachung von (Schadenersatz-) Ansprüchen durch Stuntwerk bleibt unberührt.
2.4.2 Der sofortige Verweis aus der Sportanlage – ohne Erstattung des Eintrittspreises – und die Erteilung eines dauerhaften Hausverbots bleiben für den Fall der wiederholten schuldhaft unbefugten Nutzung während eines Zeitraumes von einem Jahr oder für den Fall der trotz Abmahnung wiederholt schuldhaften Nutzung der Anlage entgegen den Bestimmungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen und Benutzerordnung in ihrer jeweiligen Fassung vorbehalten.
2.5 Kündigung, Ruhen, Leistungsstörungen, Stornierung
2.5.1 Verträge mit einer unbefristeten Laufzeit können mit einer dreimonatigen Frist jeweils zum Monatsende schriftlich gekündigt werden.
2.5.2 Jeder Vertragspartner ist berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn (i) ein Kunde wiederholt und trotz Abmahnung oder schwerwiegend gegen die Benutzungs- und Hallenregeln verstößt, oder (ii) der Kunde in zwei aufeinander folgenden Monaten mit der Entrichtung des Entgelts oder eines nicht unerheblichen Teilbetrags in Verzug gerät, oder (iii) der Kunde während eines Zeitraums, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Entrichtung des Entgelts in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der dem Entgelt für zwei Monate entspricht. Stuntwerk ist nicht berechtigt, gemäß vorstehendem Satz (Ziffern (ii) und (iii)) zu kündigen, wenn der Kunde (i) das ausstehende Entgelt vor Erklärung der Kündigung leistet, oder (ii) unverzüglich nach Erhalt der Kündigung die Entgeltschuld zum Erlöschen bringt, indem er mit einem, vor dem Kündigungsausspruch entstandenen aufrechenbaren Anspruch aufrechnet.
2.5.3 Bei längerfristiger Krankheit, Schwangerschaft, nicht nur kurzfristiger berufsbedingter Abwesenheit oder vergleichbaren vorübergehenden Verhinderungsgründen kann die Laufzeit des Vertrags im gegenseitigen Einvernehmen für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum ausgesetzt werden, sofern der Kunde einen angemessenen Nachweis über den Verhinderungsgrund erbringt.
2.5.4 Wird es Stuntwerk aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Gründe, die Stuntwerk nicht zu vertreten hat, (zeitweise) unmöglich, die vereinbarten Leistungen zu erbringen, so hat der Kunde Anspruch auf einen Ausgleich in Höhe der versäumten Leistung.
2.5.5 Veränderte Öffnungszeiten, teilweise Sperrungen des Sportbereichs für Umbau- und Wartungsarbeiten oder Einschränkungen aufgrund von Veranstaltungen begründen keinen Anspruch auf Schadenersatz. Das Recht des Kunden zum Rücktritt oder zur Kündigung bleibt unberührt.
2.5.6 Die Anmeldung oder Buchung einer Veranstaltung (z.B. Kurse, Kindergeburtstage) ist stets verbindlich. Eine Stornierung ist nur schriftlich unmittelbar gegenüber Stuntwerk möglich – nicht bei den Trainern, Kursleitern oder anderem Personal. Es gelten folgende Stornierungsbedingungen:
Bei Stornierung Stornierungsgebühren
Bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn 10